ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BLOOPARK SYSTEMS GmbH & Co. KG


ALLGEMEINES

  1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Standard AGB) der bloopark systems GmbH & Co. KG, Beethovenstraße 4, 39106 Magdeburg (im folgenden bs genannt) sind Grundlage für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen, Leistungen sowie für die Erstellung von Software, die zwischen bs und deren Kunden bzw. Lieferanten getätigt werden - es sei denn, bs verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung.
  2. Spätestens mit Annahme des Angebotes, Gegenzeichnung des Vertrages, der Entgegennahme der Ware oder Abnahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
  3. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen der AGB bedürfen der Schriftform.
  4. Für Folgegeschäfte gelten diese AGB auch dann, wenn sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertragsabschluss miteinbezogen werden.
  5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindlichkeiten an Dritte abzutreten.
     


ANGEBOTE, LEISTUNGEN UND UMFANG

  1. Angebote der bs verstehen sich als freibleibend und unverbindlich.
  2. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch beiderseits unterzeichneten Vertrag oder schriftliche Auftragsbestätigung von bs zustande, oder dann, wenn bs mit Einwilligung und Wissen des Kunden mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
  3. Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich aus dem zugrunde liegenden Angebot oder Vertrag und dessen Anlagen.
  4. bs muss nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen eines Auftrages nicht akzeptieren. Geschieht dies dennoch, kann bs mangels anderer Vereinbarung die zusätzliche Leistung nach den jeweils geltenden Stundensätzen der eingesetzten Fachkräfte abrechnen.
  5. bs ist berechtigt, sich bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen ganz oder teilweise sorfältig ausgesuchter und überwachter Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer zu bedienen. Sofern dies geschieht, werden diese Erfüllungsgehilfen nicht Vertragspartner des Kunden.
     


FERTIGSTELLUNG- UND LIEFERTERMINE

  1. In Korrespondenz, Angebot und Verträgen genannte Fertigstellungs- oder Liefertermine sind unverbindlich, wenn die Verbindlichkeit nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  2. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein.
  3. bs haftet nicht für Verzögerungen, die bei sorgfältiger Betriebsführung nicht vermeidbar sind, insbesondere nicht für unvorhersehbare Verzögerungen wegen höherer Gewalt, technischer Störungen wie unverschuldetem Geräteausfall oder Arbeitskämpfen. Die Fertigstellungs- oder Liefertermine verlängern sich bei Zahlungsverzug des Auftraggebers automatisch um die Zeit des Zahlungsverzuges.
  4. bs ist in jedem Fall zur Teilleistung berechtigt.



URHEBERRECHTE, NUTZUNGSRECHTE UND QUELLCODE

  1. Die an die bs erteilten Aufträge für Mediengestaltung, Programmierung und Software-Entwicklung unterliegen dem Urheberrecht und sind auf die Einräumung von Nutzungsrechten für den Auftraggeber gerichtet.
  2. Alle Entwürfe, Planungen, Softwaredesigns, Reinzeichnungen, Quellcodes, sowie erstellte Software unterliegen - auch als Teilleistung eines Gesamtprojektes - dem Urhebergesetz. Die Bestimmungen des Urhebergesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
  3. Ohne Zustimmung der bs dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberrechte weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung ist unzulässig.
  4. Alle anderen Verwertungshandlungen, insbesondere die Vermietung, der Verleih und die Verbreitung in körperlicher oder unkörperlicher Form, sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bs nicht erlaubt.
  5. Unsere Werke und Programme dürfen nur für die Nutzungsart und den vereinbarten Zweck und im vereinbarten Umfang verwertet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung wird dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, d. h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstandenen Schaden.
  6. Das Recht, die Arbeit in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber/ Verwerter mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung.
  7. Bei der Verwendung von OpenSource-Software sind die gesonderten Lizenz- und Nutzungsrechte zu beachten.



VERGÜTUNG UND ZAHLUNG

  1. Die vereinbarte Vergütung ist nach Lieferung der Leistung oder der erstellten Software und nach Eingang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug innerhalb von 10 Werktagen fällig.
  2. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert oder erstreckt sich der Auftrag über einen längeren Zeitraum, so ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 40 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung fällig.
  3. Kommt der Kunde für mehr als 30 Tage nach der in der jeweiligen Rechnung festgelegten Zahlungsfrist mit der Bezahlung eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, kann bs das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen oder jede weitere zugesicherte Leistung einfrieren.
  4. Für Mahnungen wird ein zusätzliches Entgelt in Höhe von 5,00 EURO pro Mahnung berechnet.
  5. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
  6. Alle Preise verstehen sich in EURO.
  7. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur im Hinblick auf den jeweiligen Vertrag geltend machen.



REISEKOSTEN

  1. Für Reisen, die in Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrages oder Nutzung erforderlich sind, werden gesondert Kosten und Spesen in Rechnung gestellt.



ERSTELLUNG VON INDIVIDUALSOFTWARE

  1. Verpflichtet sich bs zur Erstellung von Software, richten sich die Anforderungen an die Software allein nach der Auftragsbestätigung, dem geschlossenen Vertrag oder einem von den Parteien vor Vertragsschluss zu erstellenden und als verbindlich zu zeichnenden Pflichtenheft. Die Kosten der Erstellung des Pflichtenhefts ist eine gesonderte Leistung und vom Kunden gesondert zu vergüten.
  2. Erweiterungen des Auftrags sind schriftlich abzuschließen und durch die Geschäftsleitung von schriftlich zu bestätigen. Mündliche Erweiterungen des Auftrags sind ausgeschlossen. Solche Leistungen sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch bei Vereinbarungen eines Pauschalfestpreises für die im Pflichtenheft beschriebenen Leistungen.
  3. Der Kunde hat für den Zeitraum der Erstellung der Software zwei feste Ansprechpartner zu benennen, die berechtigt sind, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
  4. Das Urheberrecht und sonstige Schutzrechte an der erstellten Software verbleiben bei bs kann die zusätzlich erstellte Software auch in andere eigene oder fremde Software aufnehmen und vertreiben, soweit nichts anders vereinbart ist.



ABNAHME ERSTELLTER INDIVIDUALSOFTWARE

  1. Ist die Software fertig erstellt, zeigt bs die Fertigstellung und die Bereitschaft zur Abnahme dem Kunden an. Der Kunde hat sodann innerhalb von zwei Wochen die Abnahme der Software vorzunehmen. Erklärt der Kunde nicht innerhalb der gesetzten Frist die Abnahme, ohne Mängel anzuzeigen, gilt die Software dennoch als abgenommen.
  2. Die Software gilt ebenfalls als abgenommen, ohne dass es einer Erklärung des Kunden bedarf, wenn der Kunde die Software in Betrieb nimmt und nutzt. Der Kunde kann die automatische Abnahme durch vorherige schriftliche Erklärung und genaue Benennung des Abnahmehindernisses oder des vorliegenden Mangels verhindern.
  3. Leichte Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Abweichungen des Programms von der vertraglichen Beschaffenheit oder der im Pflichtenheft getroffenen Festlegungen berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme, wenn die Software trotzdem für den vertragsgemäßen Zweck einsetzbar ist und die vertragliche Funktionalität aufweist.



EIGENTUMSVORBEHALT

  1. Das Eigentum an den gelieferten Sachen, Leistungen und Rechten an der Software gehen erst mit vollständiger Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Käufer entstandenen Forderungen über. Zuvor hat er lediglich ein vorläufiges-, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufliches Nutzungsrecht.
  2. bs kann die eingeräumten Nutzungsrechte aus wichtigem Grund nach vorheriger Androhung und Abmahnung widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde die Vergütung nicht zahlt oder trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise gegen die eingeräumten Nutzungsrechte verstößt.
  3. Sofern das Nutzungsrecht an der Software nicht entstanden oder wieder beendet ist, kann bs vom Kunden die Rückgabe der überlassenen Gegenständ oder Datenträger oder Löschung der Software oder Softwarekopien verlangen. Anstelle der Rückgabe kann eine eidesstattliche Versicherung des Kunden stehen, dass die vorgenannten Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht wurden.



GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Lieferungen unverzüglich ab Lieferung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§377 HGB) untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde hat die Lieferung und Leistung auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation zu testen, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt.
  2. Die Gewährleistungspflicht von bs beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung binnen angemessener Frist, die im Regelfall in einer erneuten Durchführung der beanstandeten Lieferung, Leistung oder Teilleistung besteht. Ist für die Nachbesserung die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich, beginnt die Frist nicht vor dieser Mitwirkung zu laufen.
  3. Erweist sich, dass Nachbesserungsarbeiten auf vom Auftraggeber zu vertretende Umstände zurückgehen, insbesondere falsche Angaben zur Hardware- und Softwareumgebung, werden hierdurch veranlasste Arbeiten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
  4. Alle Gewährleistungsansprüche verjähren ein Jahr ab Eingang des Arbeitsergebnisses beim Auftraggeber sowie nach schriftlicher Abnahme des Produktes, sofern nicht Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden oder das Gesetz sonst eine längere Gewährleistungsfrist zwingend vorschreibt.



PFLICHTEN DES BESTELLERS

  1. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm oder die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse). Es liegt in seinem Verantwortungsbereich, den Betrieb der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.



HAFTUNG

  1. bs leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus rechtsgeschäftlichen und rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen, Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung) nur im folgenden Umfang:
    1. Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt.
    2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet bs in Höhe des typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schadens.
    3. Bei fahrlässiger Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet bs in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens, höchstens jedoch mit 25.000 EURO je Schadensfall und 100.000 EURO für alle Schadensfälle insgesamt.
  2. Bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen der unbeschränkten Haftung.
  3. bs bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung und zur Virenabwehr nach dem aktuellen Stand der Technik.


ANWENDBARES RECHT, ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der bs, aktuell Magdeburg.


SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung möglichst nahekommende Ersatzbestimmung, die die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmungen gekannt hätten.
     

bloopark systems GmbH & Co. KG © Stand: 20.07.2020