ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN BLOOPARK SYSTEMS GmbH & Co. KG
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der bloopark systems GmbH & Co. KG („bloopark“) gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, bloopark stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(4) Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers bedarf der Zustimmung von bloopark.
(5) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot und den dazugehörigen Vertragsanlagen.
(2) Es wird unterschieden zwischen:
a) Werkleistungen
b) Dienstleistungen
c) Hosting- und Betriebsleistungen
(3) Werkleistungen werden nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich als solche vereinbart sind.
(4) Im Übrigen schuldet bloopark Dienstleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand der Technik zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg.
(5) Projekte werden – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – nach agiler Methodik (insbesondere Scrum) durchgeführt.
(6) Bei agiler Durchführung schuldet bloopark die Erbringung vereinbarter Leistungen in Iterationen (Sprints) auf Basis der priorisierten Anforderungen des Auftraggebers, nicht jedoch einen bestimmten Gesamterfolg.
(7) Ein bestimmter Projekterfolg oder eine bestimmte Gesamtfunktionalität wird bei agiler Durchführung nur geschuldet, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass bei agilen Projekten der konkrete Leistungsumfang erst im Projektverlauf fortentwickelt wird.
(8) Aufwandsschätzungen sind unverbindliche Planwerte und keine garantierten Höchstgrenzen.
(9) Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Präsentationen oder sonstige vertriebliche Darstellungen von bloopark werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich in Textform in das jeweilige Angebot aufgenommen wurden.
(10) bloopark schuldet – soweit nicht ausdrücklich schriftlich als Werkleistung vereinbart – keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere keine Umsatzsteigerung, Kosteneinsparung oder betriebswirtschaftliche Optimierung beim Auftraggeber.
§3 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch Leistungsbeginn mit Wissen des Auftraggebers zustande.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang ist ausschließlich das jeweilige Angebot einschließlich Anlagen.
(4) bloopark ist berechtigt, qualifizierte Dritte zur Leistungserbringung einzusetzen.
§4 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Inhalte, Zugänge und Ressourcen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
(2) Der Auftraggeber benennt einen fachlich qualifizierten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner (z. B. Product Owner), der kurzfristig verbindliche Entscheidungen treffen kann.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, verlängern sich vereinbarte Termine und Fristen angemessen.
(4) Der hierdurch entstehende Mehraufwand ist vom Auftraggeber nach den vereinbarten Sätzen zu vergüten.
(5) bloopark ist berechtigt, Leistungen bis zur ordnungsgemäßen Mitwirkung auszusetzen, wenn und soweit die Leistungserbringung ohne Mitwirkung wesentlich erschwert oder unmöglich ist.
(6) Der Auftraggeber ist für eine ordnungsgemäße und regelmäßige Datensicherung verantwortlich, sofern keine gesonderte Backup-Vereinbarung besteht.
(7) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten über einen Zeitraum von mehr als 30 Kalendertagen trotz Aufforderung in Textform nicht nach, ist bloopark berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und die bis dahin erbrachten Leistungen abzurechnen.
§5 Werkleistungen
(1) Werkleistungen sind insbesondere Implementierung, Individualprogrammierung, Schnittstellenentwicklung oder Datenmigration, soweit diese im Angebot ausdrücklich und schriftlich als Werkleistung bezeichnet sind.
(2) Eine Einordnung als Werkleistung erfolgt ausschließlich bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Im Zweifel handelt es sich um eine Dienstleistung.
(3) Werkleistungen gelten als erbracht, wenn die vereinbarten Abnahmekriterien erfüllt sind.
(4) Öffentliche Aussagen, Präsentationen oder Produktbeschreibungen stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
(5) Bei agiler Umsetzung erfolgt die Abnahme sprintbezogen oder nach definierten Meilensteinen.
§6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen umfassen insbesondere Beratung, Workshops, Schulungen, Support und projektbegleitende Tätigkeiten.
(2) Bei Dienstleistungen wird kein bestimmter Erfolg geschuldet.
(3) Dienstleistungen werden – sofern nicht anders vereinbart – nach tatsächlichem Aufwand vergütet.
§7 Hosting-, Managed-Hosting- und Betriebsleistungen
(1) Hosting- und Betriebsleistungen werden als Dauerschuldverhältnis erbracht.
(2) bloopark schuldet den Betrieb der vereinbarten Systemumgebung nach dem Stand der Technik, jedoch keinen jederzeit fehlerfreien oder unterbrechungsfreien Betrieb.
(3) Eine bestimmte Verfügbarkeit wird ausschließlich geschuldet, wenn und soweit diese ausdrücklich in einem gesonderten Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurde.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Zielverfügbarkeit 99,5 % im Jahresmittel.
(5) Die Verfügbarkeit wird auf Basis der Übergabestelle im Rechenzentrum gemessen.
(6) Nicht als Ausfallzeiten gelten insbesondere:
• Wartungsarbeiten
• Sicherheitsupdates
• technisch notwendige Unterbrechungen
• höhere Gewalt
• Störungen von Internetanbindungen außerhalb der bloopark-Infrastruktur
• kundenseitige Netzwerke
• Drittanbieter-Integrationen oder Drittsoftware
(7) Reaktionszeiten stellen keine Wiederherstellungszeiten dar.
(8) bloopark ist berechtigt, Hosting-, Infrastruktur- oder Plattformleistungen ganz oder teilweise durch qualifizierte Drittanbieter zu erbringen oder auf gleichwertige Anbieter umzustellen, sofern hierdurch keine wesentliche Leistungsverschlechterung eintritt.
(9) Änderungen der Lizenzbedingungen, Funktionsumfänge, Versionen oder Produktpolitik der eingesetzten Standardsoftware (insbesondere Odoo) durch den Hersteller liegen außerhalb des Einflussbereichs von bloopark und begründen keine Haftung oder Gewährleistungspflicht.
(10) bloopark schuldet keine dauerhafte Kompatibilität kundenspezifischer Anpassungen mit zukünftigen Versionen der eingesetzten Standardsoftware, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(11) Der Auftraggeber bleibt verantwortlich für Dateninhalte, Benutzerverwaltung, Rechtevergabe, die rechtliche Zulässigkeit der Nutzung sowie für eine ordnungsgemäße Datensicherung, sofern keine gesonderte Backup-Vereinbarung besteht.
(12) Hosting- und Managed-Hosting-Verträge werden – sofern nicht anders vereinbart – mit einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten geschlossen und verlängern sich jeweils um weitere 12 Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§8 Änderungsverlangen (Change Requests)
(1) Änderungen oder Erweiterungen bedürfen einer Vereinbarung in Textform.
(2) bloopark prüft Auswirkungen auf Aufwand, Termine und Vergütung.
(3) Ohne Beauftragung besteht keine Umsetzungspflicht.
(4) Nicht priorisierte Anforderungen gelten nicht als geschuldete Leistung.
§9 Termine
(1) Angegebene Termine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von bloopark ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, technischen Störungen oder Mitwirkungsverzug.
(3) Teilleistungen sind zulässig.
§10 Abnahme
(1) Werkleistungen unterliegen der Abnahme.
(2) bloopark zeigt dem Auftraggeber die Abnahmebereitschaft in Textform unter Bereitstellung der prüffähigen Leistung an. Mit Zugang dieser Mitteilung beginnt die Abnahmefrist.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn
• der Auftraggeber die Leistung ausdrücklich abnimmt,
• die Leistung nicht nur zu Testzwecken und über einen unerheblichen Zeitraum hinaus produktiv genutzt wird, oder
• der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft wesentliche Mängel in Textform rügt.
(4) Wesentliche Mängel sind nur solche, die die vertragsgemäße Nutzung erheblich beeinträchtigen. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
(5) Erfolgt innerhalb der Prüfungsfrist keine substantiierte Mängelrüge, gilt die Leistung als abgenommen.
(6) Bei agiler Durchführung gilt jedes Sprint-Review als Teilabnahme der dort präsentierten Leistungen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 7 Werktagen wesentliche Mängel in Textform rügt.
(7) Gesetzliche Beweislastregelungen bleiben unberührt.
§11 Vergütung
(1) Rechnungen sind innerhalb von 10 Werktagen ohne Abzug fällig.
(2) bloopark ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Bei Zahlungsverzug ist bloopark berechtigt, Leistungen nach angemessener Ankündigung auszusetzen.
(4) Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(5) Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung mehr als 14 Kalendertage in Verzug, ist bloopark berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Zugriff auf gehostete Systeme vorübergehend zu sperren, sofern keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
§12 Gewährleistung
(1) Für Werkleistungen leistet bloopark Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) bloopark ist berechtigt, nach eigener Wahl zunächst Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Neuherstellung zu leisten.
(3) Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Mängelanzeige in Textform unter Beschreibung der Auswirkungen des Mangels.
(4) Gewährleistungsansprüche bei Werkleistungen verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb eines Jahres ab Abnahme. Dies gilt nicht
– bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
– bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
– in den Fällen zwingender gesetzlicher Verjährungsfristen.
(5) Bei Dienstleistungen bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn und soweit bloopark eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat. Ein bestimmter Erfolg wird bei Dienstleistungen nicht geschuldet.
(6) Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei
– unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit,
– Beeinträchtigungen, die aus der Systemumgebung des Auftraggebers oder aus Drittsoftware resultieren,
– nicht von bloopark vorgenommenen Änderungen oder
– unsachgemäßer Nutzung durch den Auftraggeber.
§13 Haftung
(1) bloopark haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet bloopark nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und begrenzt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung von bloopark ist je Schadensfall begrenzt auf den niedrigeren Betrag aus
– 100 % des Nettoauftragswertes des von dem Schaden betroffenen Einzelauftrags oder
– 250.000 EUR.
(4) Die Gesamthaftung von bloopark aus und im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis ist pro Vertragsjahr auf insgesamt 500.000 EUR begrenzt.
(5) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer Datensicherung beschränkt.
(6) Die Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
§14 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Der Auftraggeber ist im datenschutzrechtlichen Sinne Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(2) Soweit bloopark personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich auf Grundlage einer gesondert abzuschließenden Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Der Einsatz von Unterauftragsverarbeitern erfolgt im Rahmen der AVV.
(4) Eine Verarbeitung in Drittstaaten erfolgt nur unter Einhaltung der Art. 44 ff. DSGVO.
(5) bloopark setzt angemessene technische und organisatorische Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO um.
(6) Der Auftraggeber gewährleistet die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Datenübermittlung.
§15 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten.
(2) Vertrauliche Informationen sind insbesondere:
• Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
• technische Informationen,
• Quellcodes,
• Projektdokumentationen,
• Kundendaten,
• Kalkulationen,
• Strategien sowie nicht öffentlich zugängliche Informationen.
(3) Die Verpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von fünf Jahren.
(4) Ausgenommen sind Informationen, die
• zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt waren,
• ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
• rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder
• aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
§16 Referenznennung
(1) bloopark ist berechtigt, den Auftraggeber unter Verwendung von Firmenname und Logo als Referenz zu benennen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.
(2) Dies umfasst insbesondere die Nennung auf der Website, in Präsentationen und Marketingunterlagen.
(3) Der Auftraggeber kann der Nutzung jederzeit aus berechtigtem Interesse widersprechen.
§17 Datenherausgabe und Löschung
(1) Nach Vertragsbeendigung stellt bloopark dem Auftraggeber auf Anfrage die im System gespeicherten Daten in einem gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung.
(2) Die Herausgabe erfolgt gegen angemessene Vergütung, sofern sie über eine standardisierte Exportfunktion hinausgeht.
(3) Nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Vertragsende ist bloopark berechtigt, die Daten zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§18 Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist – soweit gesetzlich zulässig – Magdeburg
§19 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
bloopark systems GmbH & Co. KG © Stand: 06.03.2026